Neues Masernschutzgesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft
Am kommenden Sonntag, dem 1. März 2020, tritt bundesweit das neue Masernschutzgesetz in Kraft. Mit dem im November 2019 beschlossenen Gesetz soll die Ausbreitung von Masern verhindert werden. Für Kinder und Jugendliche sowie für die Beschäftigten in Kindergärten, Schulen, Flüchtlingsunterkünften und medizinischen Einrichtungen gilt nun die Nachweispflicht einer Masernimpfung.
„Das neue Masernschutzgesetz ist ein wichtiger und richtiger Baustein, um die Ausbreitung von Masern einzudämmen und sich selbst und seine Mitmenschen besser vor einer Ansteckung zu schützen“, so Kultusminister Grant Hendrik Tonne.
„Gleichwohl ist mir bewusst, dass mit der nun durch den Bund eingeführten Nachweispflicht auf alle Beteiligten eine zusätzliche Aufgabe hinzukommt. Um sie dabei zu unterstützen, stellt das Kultusministerium gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium den Schulen und Kitas in Niedersachsen ein sogenanntes ‚Starter-Kit“ zur Verfügung. Damit soll der Aufwand für alle möglichst gering gehalten und Abläufe schnellstmöglich standardisiert werden“, betont der Minister weiter.
Das „Starterkit“ werde allen Gesundheitsämtern sowie betroffenen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Es enthält neben rechtlichen Regelungen auch bereitgestellte Vordrucke für den Nachweis sowie für die erforderliche Dokumentation des Impfstatus.
Gesundheitsministerin Carola Reimann betont: „Impfungen sind der beste und effektivste Schutz gegen übertragbare Krankheiten. Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen und sind nicht zu unterschätzen. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können sie zu schweren Komplikationen führen.“ Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sei es deshalb, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, so Ministerin Reimann.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. „Unser Ziel ist eine Impfquote von 95 Prozent aller Bürgerinnen und Bürger“, erklärt Carola Reimann.
Das neue Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Personen, die ab Stichtag 1. März 2020 neu in einer Einrichtung aufgenommen werden, eine Masernimpfung nachweisen müssen. Eltern müssen somit ab kommenden Sonntag einen Nachweis erbringen, dass ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, in die Kindertagespflege oder Schule gegen Masern geimpft wurden.
Ungeimpfte können vom Besuch ausgeschlossen werden. Zugleich müssen auch Beschäftigte in Kindergärten, Schulen, Flüchtlingsunterkünften und medizinischen Einrichtungen künftig gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Kinder- und Jugendhilfe und in Flüchtlings-/ Asylbewerberunterkünften müssen den Nachweis innerhalb von acht Wochen nach Betreuungs- bzw. Unterbringungsbeginn erbringen.
Zu den Beschäftigten in diesem Sinne zählen auch Praktikantinnen und Praktikanten und ehrenamtlich tätige Personen sowie Reinigungskräfte und Küchenpersonal, wenn sie regelmäßig in der Einrichtung tätig sind.
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen künftig eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen. Ein Bußgeld kommt auch bei nicht geimpftem Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, Asylbewerberunterkünften sowie bei nicht geimpften Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen und Unterkünften in Betracht. In keinem Fall wird es eine Zwangsimpfung geben.
Für alle Personen, die vor dem 1. März 2020 in einer Einrichtung betreut wurden, untergebracht oder beschäftigt sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Bis dahin muss die Impfung bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger der Einrichtung belegt werden.
Die Nachweise werden in der Regel von der Leitung der Einrichtungen geprüft und dokumentiert – für lehrendes Personal von der Niedersächsischen Landesschulbehörde. Personen ohne ausreichenden Nachweis dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht betreut werden bzw. nicht in diesen tätig werden.
Das gilt nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Erfolgt kein Nachweis, muss die Leitung der Einrichtung darüber das Gesundheitsamt benachrichtigen. Alle weiteren Schritte (wie z. B. Beratung oder Tätigkeitsverbot) werden von dort eingeleitet.
Quelle: Pressemeldung Niedersächsische Kultusministerium